BLAU-WEIß - EIN LEBEN LANG

EIN VEREIN - SV RODENBACH

Vereinssatzung des SVR

§ 1 Name, Sitz und Zweck

Der am 20. Juni 1919 in Rodenbach gegründete Verein führt den Namen

„ Sportverein 1919 e.V. 6751 Rodenbach“

Der Vereinssitz ist in 67688 Rodenbach. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht eingetragen.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sportes und der sportlichen Jugendarbeit. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht. Dazu gehören auch Bau und Unterhaltung von Sportanlagen.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG (Einkommensteuergesetz) beschließen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
  2. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich.
  3. Die Mitglieder erkennen als für sich verbindlich die Vereinssatzung, Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände an, denen der Verein angehört.
  4. Über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder haben alle Mitgliederrechte.

§ 3 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
  2. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Austritt ist zum 30.06. und 31.12. eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen zulässig.
  3. Der Ausschluss kann vom Vorstand ausgesprochen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. (Beitragsrückstand von einem Jahr, Verstöße gegen Satzung und Vereinsinteressen) Gegen den Vereinsausschluss durch den Vorstand ist innerhalb eines Monats Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung zulässig.

§ 4 Beiträge

  1. Die Mitgliedsbeiträge sowie Sonderbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
  2. Der Vorstand kann in begründeten Fällen Beiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
  3. Die Beiträge sind halbjährlich im Voraus zu leisten. Die Beiträge werden per Bankeinzug erhoben. Mitglieder die nicht am Bankeinzugsverfahren teilnehmen. haben die erforderlichen Mehrkosten für Rechnungslegung und Porto zu entrichten.
  4. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.

§ 5 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

§ 6 Mitgliederversammlung

Ordentliche Mitgliederversammlungen finden im ersten Quartal des neuen Geschäftsjahres statt. Einladungen zur Mitgliederversammlung erfolgen unter Mitteilung der Tagesordnung durch den Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter. Einberufen wird durch Aushang in den Schaukästen, Ankündigung in der Presse, oder durch Einladungsschreiben. Die Einladungsfrist beträgt drei Wochen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn es der Vorstand beschließt oder wenn ¼ der Mitglieder die Einberufung unter Angabe von Gründen vom Vorstand schriftlich verlangt. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an. Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar.

Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen bleiben für die Entscheidung unberücksichtigt.

§ 7 Aufgaben der Mitgliederversammlung

  1. Entgegennahme der Jahresberichte.
  2. Entlastung des Vorstandes.
  3. Bestellung und Amtsenthebung der Vorstandsmitglieder.
  4. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.
  5. Erlass einer Ehrenordnung.
  6. Behandlung von Widersprüchen gegen Vorstandsentscheidungen.
  7. Beschlussfassung über Satzungsänderungen und freiwillige Auflösung des  Vereins.
  8. Beratung und Beschlussfassung über sonstige, auf der Tagesordnung stehende Punkte.
  9. Erlass einer Beitragsordnung.

§ 8 Strafen

Sämtliche von Verbandsstellen auferlegten Strafen können, wenn sie von Mitgliedern mutwillig verursacht werden , diesen Mitgliedern durch Beschluss des Vorstandes auferlegt werden.

Der Spielausschuss ist berechtigt bei Zuwiderhandlungen gegen die Spielordnung usw. (unentschuldigtes Fehlen, zu spätes Antreten bei Wettspielen) Verweise, Spielsperren, und Geldstrafen zu verhängen. Gegen eine solche Bestrafung ist Berufung beim Vorstand zulässig.

§ 9 Vorstand

I. Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand:

a. dem ersten Vorsitzenden

b. dem zweiten Vorsitzenden

c. dem Geschäftsführer

d. dem Schatzmeister

und einem erweiterten Vorstand:

1. dem Hauptjugendleiter

2. dem Pressewart

3. der/die Administrator/-in des SV Rodenbach

3. einem Spielleiter der Aktiven Mannschaften

4. einem Spielleiter der AH

5. den Abteilungsleitern

6. und den Beisitzern (ein je angefangene 100 Vereinsmitglieder)

II. Der Vorstand wird in der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der erste Vorsitzende hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, bis zu den nächsten Neuwahlen an dessen Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu berufen.

III. Der erste Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstands. Er ist verpflichtet den Vorstand einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder aber wenn dies von der Mehrheit der Vorstandsmitglieder verlangt wird. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

IV. Der Vorstand hat das Recht im Bedarfsfall Abteilungen zu errichten und einen Abteilungsleiter zu ernennen. Der ernannte Abteilungsleiter wird automatisch Mitglied im erweiterten Vorstand.

V. Die Aufgaben des Vorstands werden in einer Geschäftsordnung geregelt, die in der ersten Vorstandssitzung nach den Neuwahlen vom geschäftsführenden Vorstand erstellt wird.

§ 10 Gesetzliche Vertretung

Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der erste Vorsitzende. Er vertritt den Verein gerichtlich und außerge­richtlich. Bei Abwesenheit sind Stellvertreter wie folgt: der zweite Vorsitzende, der Geschäftsführer oder der Schatzmeister. Jeder von Ihnen ist allein vertretungsberechtigt.

§ 11 Ausschüsse

Der Vorstand kann für bestimmte Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden, deren Mitglieder vom Vorstand berufen werden. Die Mitglieder des Ausschusses wählen einen Vorsitzenden. Der Ausschussvorsitzende unterrichtet den Vorstand über die Arbeit und Vorschläge des Ausschusses.

§ 12 Protokollierung der Beschlüsse

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstands sowie der Abteilungsversammlungen und der Ausschüsse sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 13 Kassenprüfung

Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins auf zwei Jahre gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Kassenführung die Entlastung des Vorstands.

§ 14 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden

2.  Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es

a) der Vorstand mit einer Mehrheit von Dreiviertel aller seiner Mitglieder beschlossen hat,

oder

b) von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurden

3. Diese Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 Prozent der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

Sollte bei der ersten Versammlung weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.

4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen an den Deutschen Sportbund, mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports verwendet werden darf.

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 16.05.2014 beschlossen.

Alle vorherigen Satzungen sind hiermit ungültig. Die Änderungen gegenüber der vorherigen Satzung sind rot geschrieben.

Ehrenordnung des SV Rodenbach

Für besondere herausragende Verdienste für den Verein und die Verwirklichung der Vereinsziele gilt durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 19.11.2021 folgende Ehrenordnung:

  1. Der Verein ehrt mit der bronzenen Ehrennadel Mitglieder und Mannschaften für ihre besonderen sportlichen Erfolge.
  2. Der Verein ehrt im weiteren Mitglieder mit der silbernen Ehrennadel, die durch ihre nachgewiesene Vereinszugehörigkeit sich in besonderer Weise für den Verein verdient gemacht haben.
  3. Die goldene Ehrennadel wird an Mitglieder verliehen, die sich als ehrenamtliche Träger und durch die Übernahme von Vereinsämtern und Aufgaben in besonderer Weise und selbstlos für den Verein verdient gemacht und durch ihr Wirken das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit gefördert haben.
  4. Im weiteren ehrt der Verein seine Mitglieder bei 25-jähriger Vereinszugehörigkeit mit der silbernen Ehrennadel, bei 40-jähriger Vereinszugehörigkeit mit der goldenen Ehrennadel.
  5. Personen, die nicht dem Verein angehören, können für besondere Verdienste um den Verein geehrt werden.
  6. Mitglieder mit 70 Jahren Vereinsmitgliedschaft werden automatisch zum "Ehrenmitglied des SVR" ernannt.
  7. Mitglieder mit 60 Jahren Vereinsmitgliedschaft und einer langjährigen Vorstandstätigkeit bzw. wegen hervorragenden Verdienste für den SVR können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
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